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BK 2025 503

Andere Verfügungen Gericht (393-b)

Bern OG · 2025-11-19 · Deutsch BE
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Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom

10. Oktober 2025 sei aufzuheben und das Protokoll über die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 20. November 2024 sei aus den amtlichen Akten zu entfernen und bis zum Abschluss des Verfahrens separat bzw. verschlossen aufzubewahren.

E. 2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu Lasten des Kantons Bern. Am 30. Oktober 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Verfügung vom 20. November 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung i.V. von der Stellung- nahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 19. November 2025 Kenntnis, womit diese die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. Zudem teilte sie mit, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet wird.

E. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisations- reglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).

E. 2.2 Durch die angefochtene Verfügung, mit welcher die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Entfernung des Protokolls über die Einvernahme des Beschwerdeführers vom

20. November 2026 aus den Akten infolge Unverwertbarkeit abgelehnt hat, ist der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 49 zu Art. 141 StPO; BGE 143 IV 475 E. 2, insbesondere E. 2.9, wonach die betroffene Person ein rechtlich geschütztes Interesse daran habe, dass unverwertbare Beweise bereits frühzeitig aus den Untersuchungsakten entfernt werden; ferner Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 266 vom 19. September 2025 E. 2.1, BK 23 217 vom 5. Oktober 2023 E. 2.2 und BK 22 197 vom 5. September 2022 E. 3.3). Anders als bei der Beschwerdelegitimation im Rahmen abgewiesener Be- weisanträge (Art. 394 Bst. b StPO) bedarf es hier nicht des Nachweises eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur.

E. 2.3 Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln und der definitive Entscheid hierü- ber ist zwar grundsätzlich dem Sachrichter (Art. 339 Abs. 2 Bst. d StPO) bzw. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde zu unterbreiten (vgl. BGE 143 IV 475 E. 2.7). Von der Regel, dass im Untersuchungsverfahren noch nicht abschliessend über Beweisverwertungen entschieden wird, bestehen jedoch Ausnahmen. Eine sol- che liegt insbesondere vor, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. Vernichtung rechtswidriger Beweise vorsieht (z.B. Art. 248 Abs. 3, Art. 269ter Abs. 3, Art. 271 Abs. 1 und 3, Art. 277 oder Art. 289 Abs. 6 StPO). Ebenso verhält es sich, wenn aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Ein- zelfalls die Rechtswidrigkeit des Beweismittels ohne Weiteres feststeht. Derartige Umstände können nur angenommen werden, wenn der Betroffene ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises geltend macht (Urteil des Bundesgerichts 7B_120/2025 vom 19. Mai 2025 E. 1.3.3 mit Verweis auf BGE 144 IV 127 E. 1.3.1; 143 IV 387 E. 4.4; 141 IV 289 E. 1.3; Urteile 7B_91/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 4.4; 7B_1/2023 vom 18. Juli 2023 E. 1.1). Damit ist nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeinstanz bereits im Vorverfah- ren nach dem aktuellen Stand der Untersuchung unter Wahrung der Verfahrens- rechte aller Parteien über die Verwertbarkeit von Beweismitteln befindet, wobei je nach den Umständen des Einzelfalls (u.a. in Fällen von Art. 141 Abs. 2 StPO) eine gewisse Zurückhaltung angezeigt sein kann und die Beurteilung dem erkennenden Sachgericht vorzubehalten ist, zumal dieses über sämtliche Verfahrensakten verfügt und die Prüfung der Bedeutung bzw. Verwertbarkeit der Beweismittel somit im Lichte der gesamten Beweisergebnisse vornehmen kann (BGE 143 IV 475 E. 2.7; Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 266 vom 19. September 2025 E. 2.1). Entgegen der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung be- steht vorliegend somit ein Rechtsmittel.

E. 3.1 Art. 178 und Art. 179 StPO regeln, wer als Auskunftsperson einvernommen wird. Gemäss Art. 178 StPO wird als Auskunftsperson unter anderem einvernommen, wer sich als Privatklägerschaft konstituiert hat (Bst. a), ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann (Bst. d), als mitbeschuldigte Person zu einer ihr nicht selber zur Last gelegten Straftat zu befragen ist (Bst. e) oder in einem anderen Verfahren wegen einer Tat, die mit der abzuklärenden Straftat in Zusammenhang steht, beschuldigt ist (Bst. f). Bei polizeilichen Einvernahmen werden Personen, die nicht als beschuldigte Person in Betracht kommen, als Auskunftspersonen befragt (Art. 179 Abs. 1 StPO). Vorbe- halten bleibt die Einvernahme als Zeugin oder Zeuge gemäss Artikel 142 Abs. 2 StPO (Art. 179 Abs. 2 StPO). Die Auskunftspersonen nach Art. 178 Bst. b bis g StPO sind nicht zur Aussage verpflichtet; für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person (Art. 180 Abs. 1 StPO). Die Privat- klägerschaft (Art. 178 Bst. a StPO) ist vor der Staatsanwaltschaft, vor den Gerichten

E. 3.2 Als beschuldigte Person gilt diejenige, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird (Art. 111 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 erster und zweiter Satz StPO). Nach Art. 158 Abs. 1 StPO weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die be- schuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und wel- che Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden (Bst. a), dass sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann (Bst. b), dass sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen (Bst. c) und dass sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer beantragen kann (Bst. d). Einver- nahmen ohne diese Hinweise sind nach Art. 158 Abs. 2 StPO im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO unverwertbar (absolutes Beweisverwertungsverbot). Die Belehrung ist im Protokoll zu vermerken (Art. 143 Abs. 2 StPO).

E. 3.3 Über welche Rechte und Pflichten die Auskunftsperson zu Beginn der Einvernahme zu belehren ist, hängt davon ab, welche Stellung ihr im Verfahren zukommt. In der gesetzlichen Konzeption nimmt die Auskunftsperson eine Stellung ein, welche zwi- schen derjenigen der beschuldigten Person und der Zeugin oder dem Zeugen anzu- siedeln ist. Anders als die beschuldigte Person wird sie keiner Straftat konkret ver- dächtigt (vgl. Art. 111 Abs. 1 StPO), sie ist aber im Unterschied zur Zeugin oder zum Zeugen an der zu untersuchenden Straftat auch nicht völlig unbeteiligt (Art. 162 StPO). Bei der Befragung von Auskunftspersonen geht es um Konstellationen, in denen eine Mitwirkung an der Straftat nicht ausgeschlossen werden kann, in denen wegen der Konstituierung als Privatklägerschaft ein persönliches Interesse am Aus- gang des Verfahrens naheliegen könnte oder in denen Zweifel an der Aussagefähig- keit der zu befragenden Person bestehen (vgl. Art. 178 StPO). Dementsprechend sind die Mitwirkungspflichten der drei Beteiligten-Kategorien im Strafprozess unter- schiedlich geregelt. Die beschuldigte Person kann nach dem Grundsatz «nemo te- netur se ipsum accusare» von vornherein nicht gezwungen werden, sich selbst zu belasten (Art. 113 Abs. 1 StPO). Die Auskunftsperson ist der beschuldigten Person diesbezüglich gleichgestellt. Sie ist generell nicht zur Aussage, geschweige denn zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet. Auch Auskunftspersonen sollen wegen ih- rer tatsächlichen oder möglichen Involvierung in die abzuklärende Straftat nicht dem Druck ausgesetzt werden, sich selbst belasten zu müssen, falls sie als Täter oder

E. 3.4 In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass die vor einem Rollenwechsel zur

beschuldigten Person als Zeuge oder Auskunftsperson gemachten Aussagen auch

dann unverwertbar sein sollen, wenn sich der Tatverdacht gegen diese Person erst

später ergibt und die in der ursprünglichen Rolle gemachten Angaben vor dem Hin-

tergrund einer korrekten Rechtsbelehrung erfolgten, weil ansonsten Beschuldigten-

rechte – insbesondere der nemo-tenetur-Grundsatz – umgangen würden. Die Be-

schuldigteneigenschaft und die damit verbundenen Hinweispflichten bei der ersten

Einvernahme wirkten somit zurück. Das Unterlassen dieser Hinweise führe bei einer

Befragung in der anderen Rolle zu einem Beweisverwertungsverbot nach Art. 158

Abs. 2 StPO (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord-

nung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 158 StPO mit zahlreichen Hinweisen; so auch

EPRECHT/GFELLER, Verwertbarkeit von Aussagen nach dem Rollenwechsel von der

Auskunftsperson zur beschuldigten Person, in: AJP 11/2017, S. 1281 ff.). Demge-

genüber nahm das Bundesgericht in einem Fall, in dem eine später beschuldigte

Person zunächst als Auskunftsperson gemäss Art. 178 Bst. d StPO einvernommen

worden war, keine offensichtliche Unverwertbarkeit der Einvernahme als Auskunfts-

person an, weil die betroffene Person nach Art. 181 Abs. 1 StPO korrekt belehrt wor-

den war. Zu berücksichtigen ist indes, dass diese Person nicht nur über das ihr zu-

stehende Aussageverweigerungsrecht, sondern auch darüber, dass ihre Aussagen

gegen sie als Beweismittel verwendet werden können, informiert worden war. Zudem

war sie darauf hingewiesen worden, die Unterstützung eines Übersetzers und die

Anwesenheit eines Rechtsanwalts bei der polizeilichen Befragung verlangen zu kön-

nen (Urteil des Bundesgerichts 1B_48/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.5.2). In einem

jüngeren Urteil befürwortete das Bundesgericht die Verwertbarkeit zweier Einvernah-

men der nachmalig beschuldigten Person als Auskunftsperson, da diese zu einem

Zeitpunkt erfolgt waren, in dem noch keine Hinweise auf ihre Täterschaft bestanden

hatten und die Notwendigkeit einer Verteidigung noch nicht erkennbar war (Urteil des

Bundesgerichts 6B_622/2023 vom 20. September 2023 E. 1.4). Demgegenüber ver-

neinte es im Urteil 7B_254/2022 vom 8. Februar 2024 die Verwertbarkeit der Einver-

nahme und insbesondere des Geständnisses des zunächst noch als Auskunftsper-

son befragten Beschuldigten mit der Begründung, dass er schon zu Beginn der Be-

fragung als beschuldigte Person hätte behandelt und entsprechend hätte belehrt

werden müssen. Zudem hielt es fest, dass eine Verletzung von Art. 158 Abs. 1 Bst. a

und c StPO vorliege (E. 2.7.2 des erwähnten Urteils).

4.

Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf

Entfernung des Protokolls seiner Einvernahme vom 20. November 2024 aus den

amtlichen Akten wie folgt:

Der Beschuldigte, A.________, wandte sich am 20.11.2024 als Geschädigter an die Kantonspolizei

St. Gallen in C.________. Da er einen Strafantrag wegen Identitätsmissbrauchs gegen D.________

stellte, wurde er in der Folge – wie in Art. 178 Bst. a StPO vorgesehen – als Auskunftsperson einver-

nommen. Zu Beginn der Einvernahme wurde er wie üblich über seine Rechte und Pflichten belehrt.

E. 4 sowie vor der Polizei, die sie im Auftrag der Staatsanwaltschaft einvernimmt, – nicht aber im polizeilichen Ermittlungsverfahren – zur Aussage verpflichtet. Mit Ausnahme von Art. 176 StPO sind im Übrigen die Bestimmungen über die Zeuginnen und Zeu- gen sinngemäss anwendbar (Art. 180 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden machen die Auskunftspersonen zu Beginn der Einvernahme auf ihre Aussagepflicht oder ihre Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam (Art. 181 Abs. 1 StPO). Sie weisen Auskunftspersonen, die zur Aussage verpflichtet sind oder sich bereit erklären auszusagen, auf die möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung hin (Art. 181 Abs. 2 StPO).

E. 5 Teilnehmerin nicht ausgeschlossen werden können (zum Ganzen: BGE 144 IV 28 E. 1.3).

E. 5.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 20. November 2024 auf der Polizei- station C.________ (Kanton St. Gallen) Anzeige gegen Unbekannt erstattete, da ein Personenwagen unrechtmässig auf seinen Namen eingelöst und in Verkehr ge- bracht worden sei (siehe dazu auch den Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom

31. Dezember 2024, in welchem der Beschwerdeführer als geschädigte Person auf- geführt ist). Noch gleichentags wurde er polizeilich als Auskunftsperson einvernom- men. Anlässlich dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Beisein seines Vaters zu Protokoll, dass er für ein Foto seines Ausweis CHF 200.00 erhalten habe und ihm für das Zur-Verfügung-Stellen des Originalausweises insgesamt CHF 3'000.00 versprochen worden seien (siehe dazu Fragen 6, 7, 9 und 12 der Ein- vernahme vom 20. November 2024). Am 28. November 2024 erstattete die E.________ bei der Kantonspolizei Bern Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer und andere Beschuldigte wegen Leasingbetrugs (siehe dazu den Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 29. Januar 2025). In der Folge kam es, wie der Beschwer- deführer zutreffend feststellt, zu einem Rollenwechsel und es wurde gegen ihn ein

E. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, die Einvernahme sei auf-

grund des zwischenzeitlich erfolgten Rollenwechsels absolut unverwertbar, muss er

sich entgegenhalten lassen, dass zum Zeitpunkt seiner Einvernahme als Auskunfts-

person noch keine Hinweise auf seine Täterschaft bestanden hatten. Dass er bereits

am 20. November 2024 durch die Kantonspolizei St. Gallen als beschuldigte Person

hätte einvernommen werden müssen, wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht

geltend gemacht. Vielmehr bestand der Eindruck, der Beschwerdeführer sei auf-

grund der gleichentags persönlich angezeigten Straftat des Identitätsmissbrauchs

geschädigt. Mithin ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer an-

lässlich der darauffolgenden Einvernahme als Auskunftsperson – eher gemäss

Art. 178 Bst. a StPO als Art. 178 Bst. d StPO – nicht prophylaktisch auf das Recht

der beschuldigten Person zum Beizug einer Verteidigung resp. der Bestellung einer

amtlichen Verteidigung gemäss Art. 158 Abs. 1 Bst. a StPO hingewiesen wurde. An-

lässlich dieser Befragung wurde er sodann darüber informiert, dass er in der Rolle

der Auskunftsperson einvernommen werde und ein polizeiliches Ermittlungsverfah-

ren gegen Unbekannt wegen Identitätsmissbrauchs, unberechtigten Inverkehrbrin-

gens eines Personenwagens etc. eröffnet worden sei. Des Weiteren wurde er darauf

hingewiesen, dass er das Recht habe, die Aussage zu verweigern und er insbeson-

dere keine ihm nahestehenden Personen (Verwandte, Ehe- und Lebenspartner, im

Einzelfall aber auch Berater oder andere Vertrauenspersonen) belasten müsse (S. 1

des Einvernahmeprotokolls). Soweit im Widerspruch dazu vorgebracht wird, die in

seiner ursprünglichen Rolle als Auskunftsperson gemachten Aussagen seien ohne

Belehrung über das Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht erfolgt, gilt es

daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer das Einvernahmeprotokoll vorbehalt-

los unterzeichnet hat. Dass Hinweise darauf bestehen, dass das Protokoll nicht kor-

rekt abgefasst worden wäre, wird zu Recht nicht geltend gemacht. Wenn er schliess-

lich beanstandet, dass er nicht auf das Recht, eine Übersetzung beizuziehen, hinge-

wiesen worden sei, muss er sich entgegenhalten lassen, dass im Protokoll vermerkt

wurde, dass keine Übersetzung gefordert wurde und keine Anhaltspunkte dafür be-

stehen, dass er der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig wäre. Nur am

Rande ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer nicht rügt, die Einvernahme als

Auskunftsperson sei fehlerhaft gewesen.

E. 5.3 Nach dem Gesagten ist die Unverwertbarkeit des Einvernahmeprotokolls nicht of- fensichtlich, sprechen die erwähnten Umstände doch eher für die Verwertbarkeit desselben. Wie es sich angesichts der erwähnten Lehrmeinungen und den Erwä- gungen des Bundesgerichts (E. 3.4 hiervor) im Einzelnen verhält, wird vom Sachge- richt zu entscheiden sein. 6. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 6 Obwohl der Beschuldigte gegenüber dem fallverantwortlichen Polizisten zu verstehen gab, dass er für das Zur-Verfügung-Stellen eines Fotos und seines höchstpersönlichen C-Ausweises einen Vorschuss von CHF 200.00 erhielt und ihm dafür insgesamt CHF 3'000.00 versprochen wurden, erkannte die Kan- tonspolizei St. Gallen in diesem Verhalten selbst nach Bekanntwerden, dass in der Folge ein Perso- nenwagen auf den Namen des Beschuldigten eingelöst wurde, keinen Tatverdacht. Anders sah dies die Einsatzleiterin der Kantonspolizei Bern sowie der Unterzeichnende. Bei den vom Beschuldigten an den Tag gelegten Machenschaften musste dieser für möglich halten, dass der Emp- fänger des Fotos und des originalen C-Ausweises gegen Bezahlung von CHF 3'000.00 eine illegale Sache durchzieht, welche weit mehr als CHF 3'000.00 abwirft. Indem er das Foto und seinen C-Ausweis dennoch zur Verfügung gestellt hat, hat der Beschuldigte auch in Kauf genommen, dass er die delikti- sche Tätigkeit von D.________ zumindest in untergeordneter Rolle förderte. Ob der Beschuldigte sogar nähere Einzelheiten wusste, stellt derzeit Gegenstand der Ermittlungen dar. Folglich wurde gegen A.________ eine Strafuntersuchung eingeleitet und die Kantonspolizei Bern mit weiteren Ermittlungen beauftragt. Da als Auskunftspersonen nicht nur Privatkläger, sondern auch Personen, welche ohne selber beschul- digt zu sein, als Täter oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kön- nen, einzuvernehmen sind, nicht ansatzweise ersichtlich ist, was an der polizeilichen Einvernahme vom 20.11.2024 nicht in Ordnung sein soll, ausser dass sich der Beschuldigte selber belastete, was er heute zu bereuen scheint, und keinerlei Anzeichen für eine verminderte Urteils- oder Einvernahmefähigkeit ersichtlich ist, zumal der Beschuldigte den Sachverhalt chronologisch und plausibel schilderte sowie die von der Polizei gestellten Fragen adäquat beantwortete, ist die besagte Einvernahme im weiteren Verfahren als Beweismittel verwertbar und wird nicht aus den Akten entfernt. […]. Ob und inwiefern die Einvernahme von A.________ vom 20.11.2024 ein taugliches Beweismittel dar- stellt, ist schlussendlich eine Frage der richterlichen Beweiswürdigung. 5. Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Unverwertbarkeit des Pro- tokolls der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 20. November 2024 als Aus- kunftsperson entgegen seinen Vorbringen nicht offensichtlich ist:

E. 7 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00, werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Die Entschädigung der amtlichen Ver- teidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsan-

E. 8 waltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

E. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 9. April 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichterin Hubschmid Volz Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Dispositiv
  1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft/Vorinstanz) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Gehilfenschaft zum Betrug. Mit Verfügung vom 10. Okto- ber 2025 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag des Beschwerdeführers auf Ent- fernung des Protokolls seiner Einvernahme vom 20. November 2024 aus den amtli- chen Akten ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 24. Oktober 2025 Beschwerde bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer) und beantragte:
  2. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom
  3. Oktober 2025 sei aufzuheben und das Protokoll über die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 20. November 2024 sei aus den amtlichen Akten zu entfernen und bis zum Abschluss des Verfahrens separat bzw. verschlossen aufzubewahren.
  4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu Lasten des Kantons Bern. Am 30. Oktober 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Verfügung vom 20. November 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung i.V. von der Stellung- nahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 19. November 2025 Kenntnis, womit diese die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. Zudem teilte sie mit, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet wird.
  5. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisations- reglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 Durch die angefochtene Verfügung, mit welcher die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Entfernung des Protokolls über die Einvernahme des Beschwerdeführers vom
  6. November 2026 aus den Akten infolge Unverwertbarkeit abgelehnt hat, ist der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 49 zu Art. 141 StPO; BGE 143 IV 475 E. 2, insbesondere E. 2.9, wonach die betroffene Person ein rechtlich geschütztes Interesse daran habe, dass unverwertbare Beweise bereits frühzeitig aus den Untersuchungsakten entfernt werden; ferner Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 266 vom 19. September 2025 E. 2.1, BK 23 217 vom 5. Oktober 2023 E. 2.2 und BK 22 197 vom 5. September 2022 E. 3.3). Anders als bei der Beschwerdelegitimation im Rahmen abgewiesener Be- weisanträge (Art. 394 Bst. b StPO) bedarf es hier nicht des Nachweises eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur. 3 Die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln und der definitive Entscheid hierü- ber ist zwar grundsätzlich dem Sachrichter (Art. 339 Abs. 2 Bst. d StPO) bzw. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde zu unterbreiten (vgl. BGE 143 IV 475 E. 2.7). Von der Regel, dass im Untersuchungsverfahren noch nicht abschliessend über Beweisverwertungen entschieden wird, bestehen jedoch Ausnahmen. Eine sol- che liegt insbesondere vor, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. Vernichtung rechtswidriger Beweise vorsieht (z.B. Art. 248 Abs. 3, Art. 269ter Abs. 3, Art. 271 Abs. 1 und 3, Art. 277 oder Art. 289 Abs. 6 StPO). Ebenso verhält es sich, wenn aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Ein- zelfalls die Rechtswidrigkeit des Beweismittels ohne Weiteres feststeht. Derartige Umstände können nur angenommen werden, wenn der Betroffene ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises geltend macht (Urteil des Bundesgerichts 7B_120/2025 vom 19. Mai 2025 E. 1.3.3 mit Verweis auf BGE 144 IV 127 E. 1.3.1; 143 IV 387 E. 4.4; 141 IV 289 E. 1.3; Urteile 7B_91/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 4.4; 7B_1/2023 vom 18. Juli 2023 E. 1.1). Damit ist nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeinstanz bereits im Vorverfah- ren nach dem aktuellen Stand der Untersuchung unter Wahrung der Verfahrens- rechte aller Parteien über die Verwertbarkeit von Beweismitteln befindet, wobei je nach den Umständen des Einzelfalls (u.a. in Fällen von Art. 141 Abs. 2 StPO) eine gewisse Zurückhaltung angezeigt sein kann und die Beurteilung dem erkennenden Sachgericht vorzubehalten ist, zumal dieses über sämtliche Verfahrensakten verfügt und die Prüfung der Bedeutung bzw. Verwertbarkeit der Beweismittel somit im Lichte der gesamten Beweisergebnisse vornehmen kann (BGE 143 IV 475 E. 2.7; Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 266 vom 19. September 2025 E. 2.1). Entgegen der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung be- steht vorliegend somit ein Rechtsmittel. 2.3 Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
  7. 3.1 Art. 178 und Art. 179 StPO regeln, wer als Auskunftsperson einvernommen wird. Gemäss Art. 178 StPO wird als Auskunftsperson unter anderem einvernommen, wer sich als Privatklägerschaft konstituiert hat (Bst. a), ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann (Bst. d), als mitbeschuldigte Person zu einer ihr nicht selber zur Last gelegten Straftat zu befragen ist (Bst. e) oder in einem anderen Verfahren wegen einer Tat, die mit der abzuklärenden Straftat in Zusammenhang steht, beschuldigt ist (Bst. f). Bei polizeilichen Einvernahmen werden Personen, die nicht als beschuldigte Person in Betracht kommen, als Auskunftspersonen befragt (Art. 179 Abs. 1 StPO). Vorbe- halten bleibt die Einvernahme als Zeugin oder Zeuge gemäss Artikel 142 Abs. 2 StPO (Art. 179 Abs. 2 StPO). Die Auskunftspersonen nach Art. 178 Bst. b bis g StPO sind nicht zur Aussage verpflichtet; für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person (Art. 180 Abs. 1 StPO). Die Privat- klägerschaft (Art. 178 Bst. a StPO) ist vor der Staatsanwaltschaft, vor den Gerichten 4 sowie vor der Polizei, die sie im Auftrag der Staatsanwaltschaft einvernimmt, – nicht aber im polizeilichen Ermittlungsverfahren – zur Aussage verpflichtet. Mit Ausnahme von Art. 176 StPO sind im Übrigen die Bestimmungen über die Zeuginnen und Zeu- gen sinngemäss anwendbar (Art. 180 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden machen die Auskunftspersonen zu Beginn der Einvernahme auf ihre Aussagepflicht oder ihre Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam (Art. 181 Abs. 1 StPO). Sie weisen Auskunftspersonen, die zur Aussage verpflichtet sind oder sich bereit erklären auszusagen, auf die möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung hin (Art. 181 Abs. 2 StPO). 3.2 Als beschuldigte Person gilt diejenige, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird (Art. 111 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 erster und zweiter Satz StPO). Nach Art. 158 Abs. 1 StPO weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die be- schuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und wel- che Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden (Bst. a), dass sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann (Bst. b), dass sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen (Bst. c) und dass sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer beantragen kann (Bst. d). Einver- nahmen ohne diese Hinweise sind nach Art. 158 Abs. 2 StPO im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO unverwertbar (absolutes Beweisverwertungsverbot). Die Belehrung ist im Protokoll zu vermerken (Art. 143 Abs. 2 StPO). 3.3 Über welche Rechte und Pflichten die Auskunftsperson zu Beginn der Einvernahme zu belehren ist, hängt davon ab, welche Stellung ihr im Verfahren zukommt. In der gesetzlichen Konzeption nimmt die Auskunftsperson eine Stellung ein, welche zwi- schen derjenigen der beschuldigten Person und der Zeugin oder dem Zeugen anzu- siedeln ist. Anders als die beschuldigte Person wird sie keiner Straftat konkret ver- dächtigt (vgl. Art. 111 Abs. 1 StPO), sie ist aber im Unterschied zur Zeugin oder zum Zeugen an der zu untersuchenden Straftat auch nicht völlig unbeteiligt (Art. 162 StPO). Bei der Befragung von Auskunftspersonen geht es um Konstellationen, in denen eine Mitwirkung an der Straftat nicht ausgeschlossen werden kann, in denen wegen der Konstituierung als Privatklägerschaft ein persönliches Interesse am Aus- gang des Verfahrens naheliegen könnte oder in denen Zweifel an der Aussagefähig- keit der zu befragenden Person bestehen (vgl. Art. 178 StPO). Dementsprechend sind die Mitwirkungspflichten der drei Beteiligten-Kategorien im Strafprozess unter- schiedlich geregelt. Die beschuldigte Person kann nach dem Grundsatz «nemo te- netur se ipsum accusare» von vornherein nicht gezwungen werden, sich selbst zu belasten (Art. 113 Abs. 1 StPO). Die Auskunftsperson ist der beschuldigten Person diesbezüglich gleichgestellt. Sie ist generell nicht zur Aussage, geschweige denn zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet. Auch Auskunftspersonen sollen wegen ih- rer tatsächlichen oder möglichen Involvierung in die abzuklärende Straftat nicht dem Druck ausgesetzt werden, sich selbst belasten zu müssen, falls sie als Täter oder 5 Teilnehmerin nicht ausgeschlossen werden können (zum Ganzen: BGE 144 IV 28 E. 1.3). 3.4 In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass die vor einem Rollenwechsel zur beschuldigten Person als Zeuge oder Auskunftsperson gemachten Aussagen auch dann unverwertbar sein sollen, wenn sich der Tatverdacht gegen diese Person erst später ergibt und die in der ursprünglichen Rolle gemachten Angaben vor dem Hin- tergrund einer korrekten Rechtsbelehrung erfolgten, weil ansonsten Beschuldigten- rechte – insbesondere der nemo-tenetur-Grundsatz – umgangen würden. Die Be- schuldigteneigenschaft und die damit verbundenen Hinweispflichten bei der ersten Einvernahme wirkten somit zurück. Das Unterlassen dieser Hinweise führe bei einer Befragung in der anderen Rolle zu einem Beweisverwertungsverbot nach Art. 158 Abs. 2 StPO (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 158 StPO mit zahlreichen Hinweisen; so auch EPRECHT/GFELLER, Verwertbarkeit von Aussagen nach dem Rollenwechsel von der Auskunftsperson zur beschuldigten Person, in: AJP 11/2017, S. 1281 ff.). Demge- genüber nahm das Bundesgericht in einem Fall, in dem eine später beschuldigte Person zunächst als Auskunftsperson gemäss Art. 178 Bst. d StPO einvernommen worden war, keine offensichtliche Unverwertbarkeit der Einvernahme als Auskunfts- person an, weil die betroffene Person nach Art. 181 Abs. 1 StPO korrekt belehrt wor- den war. Zu berücksichtigen ist indes, dass diese Person nicht nur über das ihr zu- stehende Aussageverweigerungsrecht, sondern auch darüber, dass ihre Aussagen gegen sie als Beweismittel verwendet werden können, informiert worden war. Zudem war sie darauf hingewiesen worden, die Unterstützung eines Übersetzers und die Anwesenheit eines Rechtsanwalts bei der polizeilichen Befragung verlangen zu kön- nen (Urteil des Bundesgerichts 1B_48/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.5.2). In einem jüngeren Urteil befürwortete das Bundesgericht die Verwertbarkeit zweier Einvernah- men der nachmalig beschuldigten Person als Auskunftsperson, da diese zu einem Zeitpunkt erfolgt waren, in dem noch keine Hinweise auf ihre Täterschaft bestanden hatten und die Notwendigkeit einer Verteidigung noch nicht erkennbar war (Urteil des Bundesgerichts 6B_622/2023 vom 20. September 2023 E. 1.4). Demgegenüber ver- neinte es im Urteil 7B_254/2022 vom 8. Februar 2024 die Verwertbarkeit der Einver- nahme und insbesondere des Geständnisses des zunächst noch als Auskunftsper- son befragten Beschuldigten mit der Begründung, dass er schon zu Beginn der Be- fragung als beschuldigte Person hätte behandelt und entsprechend hätte belehrt werden müssen. Zudem hielt es fest, dass eine Verletzung von Art. 158 Abs. 1 Bst. a und c StPO vorliege (E. 2.7.2 des erwähnten Urteils).
  8. Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Entfernung des Protokolls seiner Einvernahme vom 20. November 2024 aus den amtlichen Akten wie folgt: Der Beschuldigte, A.________, wandte sich am 20.11.2024 als Geschädigter an die Kantonspolizei St. Gallen in C.________. Da er einen Strafantrag wegen Identitätsmissbrauchs gegen D.________ stellte, wurde er in der Folge – wie in Art. 178 Bst. a StPO vorgesehen – als Auskunftsperson einver- nommen. Zu Beginn der Einvernahme wurde er wie üblich über seine Rechte und Pflichten belehrt. 6 Obwohl der Beschuldigte gegenüber dem fallverantwortlichen Polizisten zu verstehen gab, dass er für das Zur-Verfügung-Stellen eines Fotos und seines höchstpersönlichen C-Ausweises einen Vorschuss von CHF 200.00 erhielt und ihm dafür insgesamt CHF 3'000.00 versprochen wurden, erkannte die Kan- tonspolizei St. Gallen in diesem Verhalten selbst nach Bekanntwerden, dass in der Folge ein Perso- nenwagen auf den Namen des Beschuldigten eingelöst wurde, keinen Tatverdacht. Anders sah dies die Einsatzleiterin der Kantonspolizei Bern sowie der Unterzeichnende. Bei den vom Beschuldigten an den Tag gelegten Machenschaften musste dieser für möglich halten, dass der Emp- fänger des Fotos und des originalen C-Ausweises gegen Bezahlung von CHF 3'000.00 eine illegale Sache durchzieht, welche weit mehr als CHF 3'000.00 abwirft. Indem er das Foto und seinen C-Ausweis dennoch zur Verfügung gestellt hat, hat der Beschuldigte auch in Kauf genommen, dass er die delikti- sche Tätigkeit von D.________ zumindest in untergeordneter Rolle förderte. Ob der Beschuldigte sogar nähere Einzelheiten wusste, stellt derzeit Gegenstand der Ermittlungen dar. Folglich wurde gegen A.________ eine Strafuntersuchung eingeleitet und die Kantonspolizei Bern mit weiteren Ermittlungen beauftragt. Da als Auskunftspersonen nicht nur Privatkläger, sondern auch Personen, welche ohne selber beschul- digt zu sein, als Täter oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kön- nen, einzuvernehmen sind, nicht ansatzweise ersichtlich ist, was an der polizeilichen Einvernahme vom 20.11.2024 nicht in Ordnung sein soll, ausser dass sich der Beschuldigte selber belastete, was er heute zu bereuen scheint, und keinerlei Anzeichen für eine verminderte Urteils- oder Einvernahmefähigkeit ersichtlich ist, zumal der Beschuldigte den Sachverhalt chronologisch und plausibel schilderte sowie die von der Polizei gestellten Fragen adäquat beantwortete, ist die besagte Einvernahme im weiteren Verfahren als Beweismittel verwertbar und wird nicht aus den Akten entfernt. […]. Ob und inwiefern die Einvernahme von A.________ vom 20.11.2024 ein taugliches Beweismittel dar- stellt, ist schlussendlich eine Frage der richterlichen Beweiswürdigung.
  9. Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Unverwertbarkeit des Pro- tokolls der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 20. November 2024 als Aus- kunftsperson entgegen seinen Vorbringen nicht offensichtlich ist: 5.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 20. November 2024 auf der Polizei- station C.________ (Kanton St. Gallen) Anzeige gegen Unbekannt erstattete, da ein Personenwagen unrechtmässig auf seinen Namen eingelöst und in Verkehr ge- bracht worden sei (siehe dazu auch den Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom
  10. Dezember 2024, in welchem der Beschwerdeführer als geschädigte Person auf- geführt ist). Noch gleichentags wurde er polizeilich als Auskunftsperson einvernom- men. Anlässlich dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Beisein seines Vaters zu Protokoll, dass er für ein Foto seines Ausweis CHF 200.00 erhalten habe und ihm für das Zur-Verfügung-Stellen des Originalausweises insgesamt CHF 3'000.00 versprochen worden seien (siehe dazu Fragen 6, 7, 9 und 12 der Ein- vernahme vom 20. November 2024). Am 28. November 2024 erstattete die E.________ bei der Kantonspolizei Bern Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer und andere Beschuldigte wegen Leasingbetrugs (siehe dazu den Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 29. Januar 2025). In der Folge kam es, wie der Beschwer- deführer zutreffend feststellt, zu einem Rollenwechsel und es wurde gegen ihn ein 7 Strafverfahren wegen Gehilfenschaft zum Betrug eröffnet (vgl. dazu den Behörden- auszug 1 aus dem Strafregister-Informationssystem, S. 1). 5.2 Soweit der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, die Einvernahme sei auf- grund des zwischenzeitlich erfolgten Rollenwechsels absolut unverwertbar, muss er sich entgegenhalten lassen, dass zum Zeitpunkt seiner Einvernahme als Auskunfts- person noch keine Hinweise auf seine Täterschaft bestanden hatten. Dass er bereits am 20. November 2024 durch die Kantonspolizei St. Gallen als beschuldigte Person hätte einvernommen werden müssen, wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend gemacht. Vielmehr bestand der Eindruck, der Beschwerdeführer sei auf- grund der gleichentags persönlich angezeigten Straftat des Identitätsmissbrauchs geschädigt. Mithin ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer an- lässlich der darauffolgenden Einvernahme als Auskunftsperson – eher gemäss Art. 178 Bst. a StPO als Art. 178 Bst. d StPO – nicht prophylaktisch auf das Recht der beschuldigten Person zum Beizug einer Verteidigung resp. der Bestellung einer amtlichen Verteidigung gemäss Art. 158 Abs. 1 Bst. a StPO hingewiesen wurde. An- lässlich dieser Befragung wurde er sodann darüber informiert, dass er in der Rolle der Auskunftsperson einvernommen werde und ein polizeiliches Ermittlungsverfah- ren gegen Unbekannt wegen Identitätsmissbrauchs, unberechtigten Inverkehrbrin- gens eines Personenwagens etc. eröffnet worden sei. Des Weiteren wurde er darauf hingewiesen, dass er das Recht habe, die Aussage zu verweigern und er insbeson- dere keine ihm nahestehenden Personen (Verwandte, Ehe- und Lebenspartner, im Einzelfall aber auch Berater oder andere Vertrauenspersonen) belasten müsse (S. 1 des Einvernahmeprotokolls). Soweit im Widerspruch dazu vorgebracht wird, die in seiner ursprünglichen Rolle als Auskunftsperson gemachten Aussagen seien ohne Belehrung über das Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht erfolgt, gilt es daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer das Einvernahmeprotokoll vorbehalt- los unterzeichnet hat. Dass Hinweise darauf bestehen, dass das Protokoll nicht kor- rekt abgefasst worden wäre, wird zu Recht nicht geltend gemacht. Wenn er schliess- lich beanstandet, dass er nicht auf das Recht, eine Übersetzung beizuziehen, hinge- wiesen worden sei, muss er sich entgegenhalten lassen, dass im Protokoll vermerkt wurde, dass keine Übersetzung gefordert wurde und keine Anhaltspunkte dafür be- stehen, dass er der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig wäre. Nur am Rande ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer nicht rügt, die Einvernahme als Auskunftsperson sei fehlerhaft gewesen. 5.3 Nach dem Gesagten ist die Unverwertbarkeit des Einvernahmeprotokolls nicht of- fensichtlich, sprechen die erwähnten Umstände doch eher für die Verwertbarkeit desselben. Wie es sich angesichts der erwähnten Lehrmeinungen und den Erwä- gungen des Bundesgerichts (E. 3.4 hiervor) im Einzelnen verhält, wird vom Sachge- richt zu entscheiden sein.
  11. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
  12. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00, werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Die Entschädigung der amtlichen Ver- teidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsan- 8 waltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
  13. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  14. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
  15. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
  16. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 503 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. April 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Horisberger, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern Gegenstand Ablehnung Beweisantrag Strafverfahren wegen Gehilfenschaft zu Betrug Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 10. Oktober 2025 (EO 25 1005)

2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft/Vorinstanz) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Gehilfenschaft zum Betrug. Mit Verfügung vom 10. Okto- ber 2025 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag des Beschwerdeführers auf Ent- fernung des Protokolls seiner Einvernahme vom 20. November 2024 aus den amtli- chen Akten ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 24. Oktober 2025 Beschwerde bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer) und beantragte:

1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom

10. Oktober 2025 sei aufzuheben und das Protokoll über die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 20. November 2024 sei aus den amtlichen Akten zu entfernen und bis zum Abschluss des Verfahrens separat bzw. verschlossen aufzubewahren.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu Lasten des Kantons Bern. Am 30. Oktober 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Verfügung vom 20. November 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung i.V. von der Stellung- nahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 19. November 2025 Kenntnis, womit diese die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. Zudem teilte sie mit, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet wird. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisations- reglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 Durch die angefochtene Verfügung, mit welcher die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Entfernung des Protokolls über die Einvernahme des Beschwerdeführers vom

20. November 2026 aus den Akten infolge Unverwertbarkeit abgelehnt hat, ist der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 49 zu Art. 141 StPO; BGE 143 IV 475 E. 2, insbesondere E. 2.9, wonach die betroffene Person ein rechtlich geschütztes Interesse daran habe, dass unverwertbare Beweise bereits frühzeitig aus den Untersuchungsakten entfernt werden; ferner Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 266 vom 19. September 2025 E. 2.1, BK 23 217 vom 5. Oktober 2023 E. 2.2 und BK 22 197 vom 5. September 2022 E. 3.3). Anders als bei der Beschwerdelegitimation im Rahmen abgewiesener Be- weisanträge (Art. 394 Bst. b StPO) bedarf es hier nicht des Nachweises eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur.

3 Die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln und der definitive Entscheid hierü- ber ist zwar grundsätzlich dem Sachrichter (Art. 339 Abs. 2 Bst. d StPO) bzw. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde zu unterbreiten (vgl. BGE 143 IV 475 E. 2.7). Von der Regel, dass im Untersuchungsverfahren noch nicht abschliessend über Beweisverwertungen entschieden wird, bestehen jedoch Ausnahmen. Eine sol- che liegt insbesondere vor, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. Vernichtung rechtswidriger Beweise vorsieht (z.B. Art. 248 Abs. 3, Art. 269ter Abs. 3, Art. 271 Abs. 1 und 3, Art. 277 oder Art. 289 Abs. 6 StPO). Ebenso verhält es sich, wenn aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Ein- zelfalls die Rechtswidrigkeit des Beweismittels ohne Weiteres feststeht. Derartige Umstände können nur angenommen werden, wenn der Betroffene ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises geltend macht (Urteil des Bundesgerichts 7B_120/2025 vom 19. Mai 2025 E. 1.3.3 mit Verweis auf BGE 144 IV 127 E. 1.3.1; 143 IV 387 E. 4.4; 141 IV 289 E. 1.3; Urteile 7B_91/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 4.4; 7B_1/2023 vom 18. Juli 2023 E. 1.1). Damit ist nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeinstanz bereits im Vorverfah- ren nach dem aktuellen Stand der Untersuchung unter Wahrung der Verfahrens- rechte aller Parteien über die Verwertbarkeit von Beweismitteln befindet, wobei je nach den Umständen des Einzelfalls (u.a. in Fällen von Art. 141 Abs. 2 StPO) eine gewisse Zurückhaltung angezeigt sein kann und die Beurteilung dem erkennenden Sachgericht vorzubehalten ist, zumal dieses über sämtliche Verfahrensakten verfügt und die Prüfung der Bedeutung bzw. Verwertbarkeit der Beweismittel somit im Lichte der gesamten Beweisergebnisse vornehmen kann (BGE 143 IV 475 E. 2.7; Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 266 vom 19. September 2025 E. 2.1). Entgegen der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung be- steht vorliegend somit ein Rechtsmittel. 2.3 Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Art. 178 und Art. 179 StPO regeln, wer als Auskunftsperson einvernommen wird. Gemäss Art. 178 StPO wird als Auskunftsperson unter anderem einvernommen, wer sich als Privatklägerschaft konstituiert hat (Bst. a), ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann (Bst. d), als mitbeschuldigte Person zu einer ihr nicht selber zur Last gelegten Straftat zu befragen ist (Bst. e) oder in einem anderen Verfahren wegen einer Tat, die mit der abzuklärenden Straftat in Zusammenhang steht, beschuldigt ist (Bst. f). Bei polizeilichen Einvernahmen werden Personen, die nicht als beschuldigte Person in Betracht kommen, als Auskunftspersonen befragt (Art. 179 Abs. 1 StPO). Vorbe- halten bleibt die Einvernahme als Zeugin oder Zeuge gemäss Artikel 142 Abs. 2 StPO (Art. 179 Abs. 2 StPO). Die Auskunftspersonen nach Art. 178 Bst. b bis g StPO sind nicht zur Aussage verpflichtet; für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person (Art. 180 Abs. 1 StPO). Die Privat- klägerschaft (Art. 178 Bst. a StPO) ist vor der Staatsanwaltschaft, vor den Gerichten

4 sowie vor der Polizei, die sie im Auftrag der Staatsanwaltschaft einvernimmt, – nicht aber im polizeilichen Ermittlungsverfahren – zur Aussage verpflichtet. Mit Ausnahme von Art. 176 StPO sind im Übrigen die Bestimmungen über die Zeuginnen und Zeu- gen sinngemäss anwendbar (Art. 180 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden machen die Auskunftspersonen zu Beginn der Einvernahme auf ihre Aussagepflicht oder ihre Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam (Art. 181 Abs. 1 StPO). Sie weisen Auskunftspersonen, die zur Aussage verpflichtet sind oder sich bereit erklären auszusagen, auf die möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung hin (Art. 181 Abs. 2 StPO). 3.2 Als beschuldigte Person gilt diejenige, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird (Art. 111 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 erster und zweiter Satz StPO). Nach Art. 158 Abs. 1 StPO weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die be- schuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und wel- che Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden (Bst. a), dass sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann (Bst. b), dass sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen (Bst. c) und dass sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer beantragen kann (Bst. d). Einver- nahmen ohne diese Hinweise sind nach Art. 158 Abs. 2 StPO im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO unverwertbar (absolutes Beweisverwertungsverbot). Die Belehrung ist im Protokoll zu vermerken (Art. 143 Abs. 2 StPO). 3.3 Über welche Rechte und Pflichten die Auskunftsperson zu Beginn der Einvernahme zu belehren ist, hängt davon ab, welche Stellung ihr im Verfahren zukommt. In der gesetzlichen Konzeption nimmt die Auskunftsperson eine Stellung ein, welche zwi- schen derjenigen der beschuldigten Person und der Zeugin oder dem Zeugen anzu- siedeln ist. Anders als die beschuldigte Person wird sie keiner Straftat konkret ver- dächtigt (vgl. Art. 111 Abs. 1 StPO), sie ist aber im Unterschied zur Zeugin oder zum Zeugen an der zu untersuchenden Straftat auch nicht völlig unbeteiligt (Art. 162 StPO). Bei der Befragung von Auskunftspersonen geht es um Konstellationen, in denen eine Mitwirkung an der Straftat nicht ausgeschlossen werden kann, in denen wegen der Konstituierung als Privatklägerschaft ein persönliches Interesse am Aus- gang des Verfahrens naheliegen könnte oder in denen Zweifel an der Aussagefähig- keit der zu befragenden Person bestehen (vgl. Art. 178 StPO). Dementsprechend sind die Mitwirkungspflichten der drei Beteiligten-Kategorien im Strafprozess unter- schiedlich geregelt. Die beschuldigte Person kann nach dem Grundsatz «nemo te- netur se ipsum accusare» von vornherein nicht gezwungen werden, sich selbst zu belasten (Art. 113 Abs. 1 StPO). Die Auskunftsperson ist der beschuldigten Person diesbezüglich gleichgestellt. Sie ist generell nicht zur Aussage, geschweige denn zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet. Auch Auskunftspersonen sollen wegen ih- rer tatsächlichen oder möglichen Involvierung in die abzuklärende Straftat nicht dem Druck ausgesetzt werden, sich selbst belasten zu müssen, falls sie als Täter oder

5 Teilnehmerin nicht ausgeschlossen werden können (zum Ganzen: BGE 144 IV 28 E. 1.3). 3.4 In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass die vor einem Rollenwechsel zur beschuldigten Person als Zeuge oder Auskunftsperson gemachten Aussagen auch dann unverwertbar sein sollen, wenn sich der Tatverdacht gegen diese Person erst später ergibt und die in der ursprünglichen Rolle gemachten Angaben vor dem Hin- tergrund einer korrekten Rechtsbelehrung erfolgten, weil ansonsten Beschuldigten- rechte – insbesondere der nemo-tenetur-Grundsatz – umgangen würden. Die Be- schuldigteneigenschaft und die damit verbundenen Hinweispflichten bei der ersten Einvernahme wirkten somit zurück. Das Unterlassen dieser Hinweise führe bei einer Befragung in der anderen Rolle zu einem Beweisverwertungsverbot nach Art. 158 Abs. 2 StPO (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 158 StPO mit zahlreichen Hinweisen; so auch EPRECHT/GFELLER, Verwertbarkeit von Aussagen nach dem Rollenwechsel von der Auskunftsperson zur beschuldigten Person, in: AJP 11/2017, S. 1281 ff.). Demge- genüber nahm das Bundesgericht in einem Fall, in dem eine später beschuldigte Person zunächst als Auskunftsperson gemäss Art. 178 Bst. d StPO einvernommen worden war, keine offensichtliche Unverwertbarkeit der Einvernahme als Auskunfts- person an, weil die betroffene Person nach Art. 181 Abs. 1 StPO korrekt belehrt wor- den war. Zu berücksichtigen ist indes, dass diese Person nicht nur über das ihr zu- stehende Aussageverweigerungsrecht, sondern auch darüber, dass ihre Aussagen gegen sie als Beweismittel verwendet werden können, informiert worden war. Zudem war sie darauf hingewiesen worden, die Unterstützung eines Übersetzers und die Anwesenheit eines Rechtsanwalts bei der polizeilichen Befragung verlangen zu kön- nen (Urteil des Bundesgerichts 1B_48/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.5.2). In einem jüngeren Urteil befürwortete das Bundesgericht die Verwertbarkeit zweier Einvernah- men der nachmalig beschuldigten Person als Auskunftsperson, da diese zu einem Zeitpunkt erfolgt waren, in dem noch keine Hinweise auf ihre Täterschaft bestanden hatten und die Notwendigkeit einer Verteidigung noch nicht erkennbar war (Urteil des Bundesgerichts 6B_622/2023 vom 20. September 2023 E. 1.4). Demgegenüber ver- neinte es im Urteil 7B_254/2022 vom 8. Februar 2024 die Verwertbarkeit der Einver- nahme und insbesondere des Geständnisses des zunächst noch als Auskunftsper- son befragten Beschuldigten mit der Begründung, dass er schon zu Beginn der Be- fragung als beschuldigte Person hätte behandelt und entsprechend hätte belehrt werden müssen. Zudem hielt es fest, dass eine Verletzung von Art. 158 Abs. 1 Bst. a und c StPO vorliege (E. 2.7.2 des erwähnten Urteils). 4. Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Entfernung des Protokolls seiner Einvernahme vom 20. November 2024 aus den amtlichen Akten wie folgt: Der Beschuldigte, A.________, wandte sich am 20.11.2024 als Geschädigter an die Kantonspolizei St. Gallen in C.________. Da er einen Strafantrag wegen Identitätsmissbrauchs gegen D.________ stellte, wurde er in der Folge – wie in Art. 178 Bst. a StPO vorgesehen – als Auskunftsperson einver- nommen. Zu Beginn der Einvernahme wurde er wie üblich über seine Rechte und Pflichten belehrt.

6 Obwohl der Beschuldigte gegenüber dem fallverantwortlichen Polizisten zu verstehen gab, dass er für das Zur-Verfügung-Stellen eines Fotos und seines höchstpersönlichen C-Ausweises einen Vorschuss von CHF 200.00 erhielt und ihm dafür insgesamt CHF 3'000.00 versprochen wurden, erkannte die Kan- tonspolizei St. Gallen in diesem Verhalten selbst nach Bekanntwerden, dass in der Folge ein Perso- nenwagen auf den Namen des Beschuldigten eingelöst wurde, keinen Tatverdacht. Anders sah dies die Einsatzleiterin der Kantonspolizei Bern sowie der Unterzeichnende. Bei den vom Beschuldigten an den Tag gelegten Machenschaften musste dieser für möglich halten, dass der Emp- fänger des Fotos und des originalen C-Ausweises gegen Bezahlung von CHF 3'000.00 eine illegale Sache durchzieht, welche weit mehr als CHF 3'000.00 abwirft. Indem er das Foto und seinen C-Ausweis dennoch zur Verfügung gestellt hat, hat der Beschuldigte auch in Kauf genommen, dass er die delikti- sche Tätigkeit von D.________ zumindest in untergeordneter Rolle förderte. Ob der Beschuldigte sogar nähere Einzelheiten wusste, stellt derzeit Gegenstand der Ermittlungen dar. Folglich wurde gegen A.________ eine Strafuntersuchung eingeleitet und die Kantonspolizei Bern mit weiteren Ermittlungen beauftragt. Da als Auskunftspersonen nicht nur Privatkläger, sondern auch Personen, welche ohne selber beschul- digt zu sein, als Täter oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kön- nen, einzuvernehmen sind, nicht ansatzweise ersichtlich ist, was an der polizeilichen Einvernahme vom 20.11.2024 nicht in Ordnung sein soll, ausser dass sich der Beschuldigte selber belastete, was er heute zu bereuen scheint, und keinerlei Anzeichen für eine verminderte Urteils- oder Einvernahmefähigkeit ersichtlich ist, zumal der Beschuldigte den Sachverhalt chronologisch und plausibel schilderte sowie die von der Polizei gestellten Fragen adäquat beantwortete, ist die besagte Einvernahme im weiteren Verfahren als Beweismittel verwertbar und wird nicht aus den Akten entfernt. […]. Ob und inwiefern die Einvernahme von A.________ vom 20.11.2024 ein taugliches Beweismittel dar- stellt, ist schlussendlich eine Frage der richterlichen Beweiswürdigung. 5. Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Unverwertbarkeit des Pro- tokolls der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 20. November 2024 als Aus- kunftsperson entgegen seinen Vorbringen nicht offensichtlich ist: 5.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 20. November 2024 auf der Polizei- station C.________ (Kanton St. Gallen) Anzeige gegen Unbekannt erstattete, da ein Personenwagen unrechtmässig auf seinen Namen eingelöst und in Verkehr ge- bracht worden sei (siehe dazu auch den Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom

31. Dezember 2024, in welchem der Beschwerdeführer als geschädigte Person auf- geführt ist). Noch gleichentags wurde er polizeilich als Auskunftsperson einvernom- men. Anlässlich dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Beisein seines Vaters zu Protokoll, dass er für ein Foto seines Ausweis CHF 200.00 erhalten habe und ihm für das Zur-Verfügung-Stellen des Originalausweises insgesamt CHF 3'000.00 versprochen worden seien (siehe dazu Fragen 6, 7, 9 und 12 der Ein- vernahme vom 20. November 2024). Am 28. November 2024 erstattete die E.________ bei der Kantonspolizei Bern Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer und andere Beschuldigte wegen Leasingbetrugs (siehe dazu den Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 29. Januar 2025). In der Folge kam es, wie der Beschwer- deführer zutreffend feststellt, zu einem Rollenwechsel und es wurde gegen ihn ein

7 Strafverfahren wegen Gehilfenschaft zum Betrug eröffnet (vgl. dazu den Behörden- auszug 1 aus dem Strafregister-Informationssystem, S. 1). 5.2 Soweit der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, die Einvernahme sei auf- grund des zwischenzeitlich erfolgten Rollenwechsels absolut unverwertbar, muss er sich entgegenhalten lassen, dass zum Zeitpunkt seiner Einvernahme als Auskunfts- person noch keine Hinweise auf seine Täterschaft bestanden hatten. Dass er bereits am 20. November 2024 durch die Kantonspolizei St. Gallen als beschuldigte Person hätte einvernommen werden müssen, wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend gemacht. Vielmehr bestand der Eindruck, der Beschwerdeführer sei auf- grund der gleichentags persönlich angezeigten Straftat des Identitätsmissbrauchs geschädigt. Mithin ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer an- lässlich der darauffolgenden Einvernahme als Auskunftsperson – eher gemäss Art. 178 Bst. a StPO als Art. 178 Bst. d StPO – nicht prophylaktisch auf das Recht der beschuldigten Person zum Beizug einer Verteidigung resp. der Bestellung einer amtlichen Verteidigung gemäss Art. 158 Abs. 1 Bst. a StPO hingewiesen wurde. An- lässlich dieser Befragung wurde er sodann darüber informiert, dass er in der Rolle der Auskunftsperson einvernommen werde und ein polizeiliches Ermittlungsverfah- ren gegen Unbekannt wegen Identitätsmissbrauchs, unberechtigten Inverkehrbrin- gens eines Personenwagens etc. eröffnet worden sei. Des Weiteren wurde er darauf hingewiesen, dass er das Recht habe, die Aussage zu verweigern und er insbeson- dere keine ihm nahestehenden Personen (Verwandte, Ehe- und Lebenspartner, im Einzelfall aber auch Berater oder andere Vertrauenspersonen) belasten müsse (S. 1 des Einvernahmeprotokolls). Soweit im Widerspruch dazu vorgebracht wird, die in seiner ursprünglichen Rolle als Auskunftsperson gemachten Aussagen seien ohne Belehrung über das Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht erfolgt, gilt es daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer das Einvernahmeprotokoll vorbehalt- los unterzeichnet hat. Dass Hinweise darauf bestehen, dass das Protokoll nicht kor- rekt abgefasst worden wäre, wird zu Recht nicht geltend gemacht. Wenn er schliess- lich beanstandet, dass er nicht auf das Recht, eine Übersetzung beizuziehen, hinge- wiesen worden sei, muss er sich entgegenhalten lassen, dass im Protokoll vermerkt wurde, dass keine Übersetzung gefordert wurde und keine Anhaltspunkte dafür be- stehen, dass er der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig wäre. Nur am Rande ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer nicht rügt, die Einvernahme als Auskunftsperson sei fehlerhaft gewesen. 5.3 Nach dem Gesagten ist die Unverwertbarkeit des Einvernahmeprotokolls nicht of- fensichtlich, sprechen die erwähnten Umstände doch eher für die Verwertbarkeit desselben. Wie es sich angesichts der erwähnten Lehrmeinungen und den Erwä- gungen des Bundesgerichts (E. 3.4 hiervor) im Einzelnen verhält, wird vom Sachge- richt zu entscheiden sein. 6. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00, werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Die Entschädigung der amtlichen Ver- teidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsan-

8 waltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 9. April 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichterin Hubschmid Volz Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.